Arzt verstößt mit ungefragter Empfehlung gegen Wettbewerb

Schleswig (dpa/tmn) - Diagnostiziert ein Arzt beispielsweise eine vermindertes Gehör des Patienten, liegt die Frage nach dem richtigen Hörgeräte-Akustiker nahe. Diese Frage darf der Arzt aber nicht von sich aus mit einer Empfehlung beantworten.

Ein Hals-Nasen-Ohrenarzt verstößt gegen Wettbewerbsregeln, wenn er Patient ungefragt und ohne ausreichenden Grund nur zwei Hörgeräteakustiker nennt. Das geht aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist (Az.: 6 U 16/11).

Nennen dürfe der Arzt bestimmte Anbieter nur, wenn die Qualität der Versorgung bei allen anderen infrage kommenden Hörgeräteakustiker schlechter sei und andere Patienten dort unzufrieden gewesen seien.

In dem Fall war ein schwerhöriger Testpatient auf wettbewerbswidriges Verhalten von HNO-Ärzten angesetzt worden. Der besuchte Arzt verordnete ihm Hörgeräte und nannte zwei Anbieter, ohne dass der Patient darum gebeten hatte. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Der Arzt habe nicht alle Anbieter genannt, die infrage gekommen wären.