Auch eine späte Arztrechnung muss bezahlt werden

München (dpa/tmn) - Auch wenn die Arztrechnung erst lange nach dem Ende der Behandlung kommt, muss sie bezahlt werden. Denn der Vergütungsanspruch eines Arztes wird erst mit Erstellung einer Gebührenrechnung fällig.

Nur weil die Arztrechnung erst sehr spät kommt, darf sie nicht unbezahlt bleiben. Die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, wenn eine Gebührenrechnung erstellt wurde, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 213 C 18634/10), wie die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen.

Im verhandelten Fall befand sich ein Patient von Juni 2003 bis September 2004 in Behandlung eines Arztes. Die Rechnungen für diese Behandlung erhielt er jedoch erst im Dezember 2006 beziehungsweise im Dezember 2007. Der Mann bezahlte beide Rechnungen nicht. Seiner Meinung nach waren die Forderungen verjährt.

Das sahen die Richter anders: Grundsätzlich verjähre der Anspruch auf Bezahlung einer Arztrechnung innerhalb von drei Jahren. Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches sei jedoch eine ordnungsgemäße Gebührenrechnung. Daher seien in diesem Fall die Daten der Rechnungen entscheidend.