Auf Kur mit dem Fiskus - Der Amtsarzt muss sein Okay geben

Berlin (dpa/tmn) - Krankenkassen finanzieren immer seltener eine Kur. Öfter als noch vor wenigen Jahren zahlen Patienten daher einen Regenerationsaufenthalt selbst. Unter bestimmten Bedingungen können sich Kurreisende einen Teil der Kosten vom Fiskus zurückholen.

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Die Krise ist vorbei: Deutschlands Kur- und Heilbäder verzeichnen nach wirtschaftlich mageren Jahren wieder steigende Gästezahlen. Das liegt aber nicht daran, dass Ärzte ihren Patienten wieder häufiger Kuren verordnen. Vielmehr sind immer mehr Menschen bereit, einen Aufenthalt in einem Kurort mit Fango-Bädern, Massagen und Wassergymnastik aus eigener Tasche zu bezahlen - ihrer Gesundheit zuliebe. Einen Teil der Kosten können sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

„Früher wurden 80 Prozent der Gäste von den Kassen geschickt, heute sind vier von fünf Gästen Selbstzahler“, erläutert Markus Schneid, Geschäftsführer des Deutschen Heilbäderverbandes in Berlin. Eine Kur kann - abhängig von der Art der Unterbringung und den verschiedenen Therapien - hohe Summen verschlingen. Wer zur Linderung von Gesundheitsbeschwerden einen Aufenthalt in einem Heilbad in Erwägung zieht, sollte daher sorgfältig prüfen, ob die Kosten dafür nicht von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden können.

„Eine medizinische Rehabilitation beziehungsweise eine Kur wird in der Regel vom Arzt verordnet“, erläutert Stefan Palmowski von der Beratungsstelle Dortmund der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Diese Verordnung wird einem Antrag beigefügt, den ein Patient bei verschiedenen Trägern, zum Beispiel bei der Krankenkasse oder bei der Rentenversicherung, einreichen kann. „Als medizinische Rehabilitation werden alle weitergehenden Maßnahmen bezeichnet, die den Gesundheitszustand erhalten oder verbessern sollen, wenn eine ambulante Krankenbehandlung, zum Beispiel durch Krankengymnastik, nicht ausreicht.“ Doch selbst wenn ein Arzt eine Kur für ratsam hält und sie verordnet hat, begleicht der Sozialversicherungsträger die Rechnung nicht immer komplett.

Leidet ein Patient etwa unter chronischen Schmerzen oder Bewegungsstörungen, kann er die nicht übernommenen Kosten bei der Steuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend machen. „Dafür muss der Patient sich allerdings noch vor Reiseantritt ein Attest von einem Amtsarzt holen“, betont Bernhard Lauscher vom Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in Neustadt an der Weinstraße. Ein Attest vom Hausarzt erkennt der Fiskus nicht an. Eine Ausnahme gibt es laut Lauscher nur dann, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Unterkunft und die Verpflegung bezuschusst. „In einem solchen Fall geht das Finanzamt davon aus, dass die Kasse die medizinische Notwendigkeit der Kur bereits im Vorfeld geprüft und anerkannt hat.“

Wer sich für eine ambulante Kur entscheidet und in einer privaten Unterkunft wohnt, muss sich seine Heilbehandlung von einem Arzt bescheinigen lassen, etwa mit einem Kurplan. „Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von einer privaten Erholungsreise ausgeht und die Kosten nicht anerkennt“, warnt Lauscher.

Wer einen gewissen Prozentsatz der Kosten für die Kur erstattet bekommen hat, darf diesen Teil nicht mehr bei seiner Steuererklärung geltend machen. Der Rest wird dann in der Steuererklärung unter „außergewöhnliche Belastung“ angegeben. „In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es immer auch eine zumutbare Belastung gibt, die man selber tragen muss und die unter anderem vom Einkommen und vom Familienstand abhängig sind“, sagt Palmowski.

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