Benachteiligung bei Kassen: So können sich Betroffene wehren

Berlin (dpa) - Alte und Kranke haben in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen leichten Stand. Das zeigt der jüngste Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes. Doch was können Menschen tun, denen ein Wechsel nahegelegt wird oder denen ein Rauswurf droht?

Berlin (dpa) - Alte und Kranke haben in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen leichten Stand. Das zeigt der jüngste Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes. Doch was können Menschen tun, denen ein Wechsel nahegelegt wird oder denen ein Rauswurf droht?

Alte und kranke Menschen werden der gesetzlichen Krankenversicherung immer wieder diskriminiert. Wie aus dem Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes hervorgeht, benachteiligen die Kassen Versicherte mit hohem Kostenrisiko oft schon bei der Anwerbung. Daneben habe es aber auch Versuche gegeben, Ältere oder Kranke aus der Kasse herauszudrängen, heißt es in dem Bericht, aus dem zuerst die „Frankfurter Rundschau“ am Mittwoch (28. August) zitiert hatte.

„Darauf sollte man sich nicht einlassen“, betonte Stefan Palmowski von der Beratungsstelle Dortmund der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UDP). „Die Krankenkasse hat kein Recht dazu, mir einen Wechsel nahe zu legen oder mich rauszuwerfen.“ Selbst wenn ein Mitglied mit den Beitragszahlungen im Rückstand sei, dürfe die Kasse denjenigen nicht loswerden. Wem so etwas widerfährt, der sollte sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, in der Regel das Bundesversicherungsamt. Verzeichnet sei die zuständige Behörde im Impressum auf der Internetseite der Krankenkasse, erläuterte Palmowski. Wer keinen Internetanschluss hat, könne sich auch an die UPD wenden und sich dort helfen lassen.

Betroffene dokumentieren einen telefonisch erfolgten Rauswurf-Versuch der Kasse am besten schriftlich. Dazu notieren sie den Namen des Anrufers und den Zeitpunkt des Anrufs. Außerdem sollten sie sich Stichworte zum Inhalt des Telefonats machen.

Wer daraufhin die Krankenkasse wechseln möchte, für den gilt grundsätzlich: Eine gesetzliche Krankenkasse darf sich nicht weigern, ein neues Mitglied aufzunehmen. Wollen gesetzlich Versicherte in einer anderen Kasse aufgenommen werden, beantragen sie die Aufnahme in die neue Kasse am besten schriftlich. „Lassen Sie sich auf keine Diskussion ein“, rät Palmowski. Das gelte insbesondere, wenn die neue Kasse bei einem ersten telefonischen Kontakt vor Aufnahme Gesundheitsfragen stelle oder die Aufnahme verzögern wolle.

Vor dem Wechsel müssen Versicherte fristgerecht bei ihrer alten Kasse gekündigt haben. „Legen Sie Ihrem Aufnahmeantrag für die neue Kasse die Kündigungsbestätigung der alten Kasse bei und schicken Sie alles am besten per Einschreiben an die neue Kasse“, sagte Palmowski. Die neue Kasse müsse den Antragsteller dann aufnehmen.

Service:

Die UPD berät im gesetzlichen Auftrag zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen in 21 Beratungsstellen und über ein kostenfreies Beratungstelefon. Mobilfunktarife für die Beratung auf Deutsch abweichend. Deutsch: 0800 0 11 77 22 (Mo. bis Fr. 10.00-18.00 Uhr, Do. bis 20.00 Uhr), Türkisch: 0800 0 11 77 23, Russisch: 0800 0 11 77 24 (beides jeweils Mo. und Mi. 10.00-12.00 Uhr, 15.00-17.00 Uhr).