Praxisgebühr-Quittung bei Vertretungsarzt vorlegen
Leipzig (dpa/tmn) - Die Quittung über die gezahlte Praxisgebühr sollten Patienten vor allem in Urlaubszeiten sorgfältig aufbewahren. Sonst kann der Besuch beim Vertretungsarzt doppelt Geld kosten.
Können Patienten die Quittung für die Praxisgebühr nicht vorlegen, wenn sie während des Urlaubs ihres Arztes zu dessen Praxisvertreter gehen, müssen sie in der Regel die Gebühr erneut zahlen. Darauf weist die Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) hin.
Reichen Patienten während des laufendes Quartals die Quittung oder eine Überweisung nach, erhalten sie das Geld eventuell zurück. Das hänge aber vom Entgegenkommen des Vertretungsarztes ab, erläutert die UPD. Denn es bestehe kein Rechtsanspruch darauf, auch von der Krankenkasse könnten Patienten keine Rückzahlung fordern. Nicht erhoben werden darf die Gebühr in Ausnahmefällen - etwa, wenn der Patient sich ausschließlich eine Schutzimpfung geben oder eine Untersuchung zur Krebsfrüherkennung machen lässt.