Auf solche Tücken weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in ihrem neuen Buch „Ratgeber Zähne“ hin. Auch Begriffe wie Prophylaxe-Spezialist oder Zahnersatz-Experte seien keine geschützten Berufsbezeichnungen und somit kein Qualitätsmerkmal.
Anders ist das zum Beispiel bei einem Fachzahnarzt für Parodontologie. Dieser hat eine Weiterbildung über drei Jahre absolviert. Bei einer von den Fachgesellschaften anerkannten Spezialisierung wird der Titel mit dem Namen der Fachgesellschaft verknüpft - zum Beispiel „DGParo-Spezialist für Parodontologie“. Um diesen Titel tragen zu dürfen, ist eine mehrjährige Ausbildung nötig.