Urteil zu Fitnessstudios: Sonderkündigungsrecht muss sein

Rostock (dpa/tmn) - Wer ernsthaft krank wird, kann oder sollte in vielen Fällen nicht mehr zum Sport. Fitnessstudios müssen dann ein Sonderkündigungsrecht gewähren, urteilte das Landgericht Rostock.

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Verbraucher dürfen durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Fitnessstudio-Verträgen nicht unangemessen benachteiligt werden. So ist es nicht ohne weiteres zulässig, Mitgliedern bei nachgewiesener, längerfristiger Sportuntauglichkeit das Recht zur Sonderkündigung zu verwehren. Gegen entsprechende Vertragsklauseln war die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern vor das Landgericht Rostock gezogen (Az.: 3 O 528/14).

Ein Fitnessstudio verlangte von den Mitgliedern bei voraussichtlich längerer Sportuntauglichkeit ein ärztliches Attest, aus dem sich die voraussichtliche Ausfalldauer ergibt. Dieses sollte spätestens eine Woche nach Beginn der Sportuntauglichkeit vorgelegt werden. Weiter hieß es in den Geschäftsbedingungen: „In diesem Fall verlängert sich die Mitgliedschaft entsprechend der gewährten Auszeit. Dies entbindet das Mitglied jedoch nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.“

Die Kritik der Verbraucherschützer: Hierdurch werde dem Mitglied keine Möglichkeit eingeräumt, trotz Sportuntauglichkeit, zum Beispiel auch wegen einer Schwangerschaft, den Vertrag endgültig zu kündigen. Das betroffene Fitnessstudio änderte seine Klauseln freiwillig, ohne die Entscheidung des Gerichts abzuwarten.