Verdacht auf Behandlungsfehler: An wen man sich wenden kann
Düsseldorf (dpa/tmn) - Hat man als Patient das Gefühl, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, sollte man das nicht einfach hinnehmen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, an wen Betroffene sich in einem solchen Fall wenden können.
Eine ist, den Arzt direkt zu fragen, ob ihm ein Fehler passiert ist.
Zu dem Gespräch nimmt man am besten einen Zeugen mit. Denn als Patient hat man bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler die Beweislast. „Der Arzt ist bei konkreten Nachfragen verpflichtet, darauf zu antworten“, sagt Regina Behrendt, Referentin für Gesundheitsmarkt bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Deshalb empfiehlt Behrendt auch ein Patiententagebuch: „Dort sollte man versuchen, alle möglichen Details und Fakten im Rahmen eines Gedächtnisprotokolls festzuhalten.“ Zum Beispiel: den Namen des behandelnden Arztes, der Schwester, die Daten, an denen Behandlungen oder Beratungen stattgefunden haben sowie den Namen und die Adresse des Bettnachbars. Und natürlich: „Dinge, bei denen einem etwas komisch vorkommt, sollte man notieren.“
Grundsätzlich können Patienten sich für eine Beratung an ihre Krankenkasse wenden. Gibt es Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler, sind die Kassen auch verpflichtet, ihre Versicherten zu unterstützen. Die Versicherung kann direkt die Abrechnungsunterlagen auf Unregelmäßigkeiten prüfen und so unter Umständen Hinweise für einen möglichen Behandlungsfehler finden, erklärt Behrendt. Gibt es diese Anhaltspunkte, kann die Versicherung ein Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragen.
Außerdem können Patienten sich bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler auch an die Schlichtungsstellen der Bundesärztekammer wenden. Voraussetzung ist aber, dass der Arzt mit der Schlichtung einverstanden ist, wie Behrendt betont. Das ist ebenso wie die Beratung und Unterstützung der Krankenkassen kostenlos und soll - wenn sich der Verdacht bestätigt - eine außergerichtliche Einigung ermöglichen.
Deutet sich an, dass es sich tatsächlich um einen Behandlungsfehler handelt, sollte man auch einen Fachanwalt für Medizinrecht einschalten - zumindest für ein Beratungsgespräch, rät Behrendt. „Allein schon um die Verjährungsfristen zu kennen.“ Dafür trägt natürlich der Patient die Kosten. Auch wenn man vor Gericht geht, hat man ein finanzielles Risiko, warnt Behrendt.
2015 haben laut der Bundesärztekammer 11 822 Patienten den Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler gemeldet, 2014 waren es 12 053 Patienten. Im Jahr 2015 wurden 7215 Entscheidungen getroffen - in 2132 Fällen lag ein Behandlungsfehler vor (2014: 2252).