Abweichende Wohnfläche: Bis Zehn Prozent ist kein Mietmangel
Berlin (dpa/tmn) - Laut Mietvertrag soll die Wohnung 100 Quadratmeter groß sein. In Wirklichkeit sind es aber nur 92 Quadratmeter. Für Mieter ärgerlich, denn in diesem Fall können sie sich nicht wehren.
Falsche Wohnflächenangaben sind nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in der Regel nur dann ein Mangel, wenn die Abweichung mehr als zehn Prozent beträgt. Nur dann können Mieter die Miete mindern. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az.: VIII ZR 295/03).
Etwas anderes gilt, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent unter der vertraglich vereinbarten Fläche liegt. Hier kann der Mieter die Miete kürzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Mietvertrag „100 Quadratmeter“ oder „ca. 100 Quadratmeter“ steht. Die Höhe der Mietminderung ergibt sich laut BGH aus dem Umfang der Flächenabweichung: 11 Prozent weniger Wohnfläche, als im Mietvertrag angegeben, heißt 11 Prozent Mietminderung, 20 Prozent weniger Fläche berechtigten zu einer Minderung von 20 Prozent (Az.: VIII ZR 133/03).
Hat der Mieter im Laufe der Mietzeit aufgrund der falschen Wohnflächenangaben zu viel Miete gezahlt, kann er für die Vergangenheit Rückforderungsansprüche geltend machen. Die Verjährungsfrist beträgt — so der Deutsche Mieterbund — drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von der Wohnflächenabweichung erfahren hat.