Auch Mieter haben Pflichten - Bei Verstößen droht Abmahnung
Berlin (dpa) - Wer als Mieter gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, dem droht als erster Schritt eine Abmahnung des Vermieters. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Die Abmahnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich oder per Telefon erfolgen.
In der Abmahnung muss der Vermieter das konkrete Verhalten benennen, das der Mieter ändern soll. Sollte die Wohnung an mehrere Mieter vermietet sein, dann reicht es aus, wenn der Mieter abgemahnt wird, dem das vertragswidrige Verhalten zur Last gelegt wird. In der Regel werden aber alle Mieter abgemahnt, um den übrigen Mietern zu ermöglichen, auf den Störer einzuwirken.
Die Abmahnung muss stets von dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten ausgesprochen werden. Abmahnungen von hierzu nicht bevollmächtigten Personen bleiben wirkungslos. Die Abmahnung kann auch zurückgewiesen werden, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht nicht nachweist. Gegen zu Unrecht ausgesprochene Abmahnungen muss der Mieter hingegen nicht vorgehen. In einem späteren Prozess entsteht ihm kein Nachteil, wenn er eine solche Abmahnung kommentarlos entgegennimmt.
Nicht alle Verstöße müssen jedoch zuvor abgemahnt werden. So droht beispielsweise bei einer vorsätzlichen Beschädigung der Wohnung oder des Gebäudes oder beim Ausbleiben der Mietzahlungen direkt eine Kündigung.