Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt
Berlin (dpa/tmn) - Endlich Sommer! Bei Temperaturen weit über 20 Grad zieht es viele nach draußen. Wer seinen Grill auf dem Balkon anwerfen möchte, darf das grundsätzlich. Denn das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist Mietern erlaubt, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.
Nachbarn müssen dies akzeptieren. Eine Ausnahme: Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder die Kündigung, befand das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01).
Aber auch ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag darf nicht immer gegrillt werden. Zieht zum Beispiel der Rauch direkt in das Fester eines Nachbarn, ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Nachbarn in der Regel überschritten. Anders gesagt: Grillen ist in diesem Fall untersagt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß, Rauch oder dichten Qualm liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Grundsätzlich gibt es auch beim Grillen ein allgemeingültiges Gebot der Rücksichtnahme, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Das heißt, dass während der Grillsaison allenfalls zweimal im Monat auf dem Balkon gegrillt werden sollte. Betroffenen Nachbarn sollte hierbei durch eine vorherige Ankündigung die Möglichkeit gegeben werden, sich vor Rauchbelästigungen zu schützen.
Auch wenn nur nach Vorankündigung oder nur zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr vereinzelt gegrillt wird, muss immer die Rauchbeeinträchtigung für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb sollten Grillfreunde vom Holzkohle- zum Elektrogrill wechseln und möglichst mit Aluminiumschalen arbeiten, empfiehlt der Mieterbund.