Auch volljährige Kinder müssen Wohnung bei Räumung verlassen
Wiesbaden (dpa/tmn) - Muss eine Mietwohnung nach einer rechtswirksamen Kündigung geräumt werden, gilt das in der Regel auch für volljährige Kinder.
Das geht zumindest aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor (Az.: 92 C 1677/15), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn erkennbar ist, dass das Kind aufgrund eines mit den Eltern abgeschlossenen Vertrages einen abgegrenzten Teil der elterlichen Wohnung bewohnt. Dann muss ein Titel zur Räumung auch gegen das Kind vorliegen.
In dem verhandelten Fall hatte sich die Mutter gegen die Räumung ihrer Wohnung gewehrt. Die Begründung: Sie lebe in der Wohnung gemeinsam mit ihrem Sohn. Der Gerichtsvollzieher hatte daraufhin den Räumungstermin aufgehoben. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Vermieter und beantragte in einem beschleunigten Verfahren, den Titel auch gegen den Sohn zu erweitern.
Die Richter erklärten letztlich, dass ein solcher Antrag nicht erforderlich ist. Denn bei dem Sohn handelt es sich nicht um einen Dritten. Ein selbstständiges Recht zum Besitz besteht weder für das minderjährige noch für das volljährige Kind.
Soweit erwachsene Kinder noch in der elterlichen Wohnung wohnen, stehen sie in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis von den Eltern - vor allem, wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden. Gerade das ist oftmals der Grund, warum die erwachsenen Kinder noch in der elterlichen Wohnung leben.