Auch nicht als Erstverwalter Bauträger darf Gebäude nicht selbst abnehmen
Karlsruhe (dpa/tmn) - Ein Bauträger darf ein von ihm errichtetes oder saniertes Objekt im Gemeinschaftseigentum nicht selbst abnehmen. Das gilt auch dann, wenn er laut Vertrag der erste Verwalter des Objekts ist.
Verwendet er eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages, so ist diese unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VII ZR 188/13), berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 18/2016).
Im konkreten Fall hatte der spätere Kläger eine Eigentumswohnung gekauft, die saniert werden musste. Verwalter des Objekts war zu diesem Zeitpunkt der Bauträger, der die Sanierungsleistungen erbrachte. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums sollte laut dem Vertrag durch die Verwaltung in Anwesenheit der Erwerber erfolgen. Zwar nahmen an dem Termin dann einige Mitglieder des Verwaltungsbeirat teil, nicht aber der Kläger. Er stellte zahlreiche Mängel an der Bausubstanz fest und forderte deren Beseitigung. Der Bauträger weigerte sich jedoch die Leistung zu erbringen mit dem Argument, zwischenzeitlich sei bereits eine Verjährung eingetreten.
Bereits das Landgericht hatte die Bauträgerfirma zur Beseitigung der Mängel verpflichtet. Im Revisionsverfahren bestätigten der BGH das Urteil. Die Richter entschieden, der Kläger könne verlangen, dass der Bauträger die Mängel am Gemeinschafts- und am Sondereigentum des Klägers beseitigt. Die verwendete Klausel im Vertrag sei unwirksam und somit auch die erfolgte Abnahme. Das Unternehmen könne sich daher auch nicht auf eine Verjährung des Nacherfüllungsanspruches berufen.