Bei feuchtem Keller ist eine Mietminderung erlaubt

Berlin (dpa/tmn) - Ein feuchter Keller ist ein Mietminderungsgrund. Das gilt auch dann, wenn der vermietete Raum nicht zur Wohnfläche zählt. Kann der Mieter den mitvermieten Keller nicht nutzen, ist eine Minderungsquote von drei Prozent der Bruttomiete angemessen.

Foto: dpa

In einem Fall am Amtsgericht Berlin-Spandau ging es um ein kleines Kellerabteil. Auf das Urteil weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 8/2016) hin (Az.: 5 C 4/15). Dagegen muss der Vermieter - nach fristloser Kündigung - eine Zurückhaltung von zwei Monatsmieten durch die Mieter nicht hinnehmen. Der Vermieter stellte in dem 2,61 Quadartmeter großen Raum gegen die Feuchtigkeit ein Trockengerät auf.

Die Mieter konnte den Raum dadurch nicht mehr nutzen und minderten ihre Miete. Außerdem informierten sie ihren Vermieter schriftlich darüber, dass sie zum Jahresende die Wohnung fristlos kündigen. Der Vermieter habe somit für die Monate Januar und Februar 2015 keine Miete mehr zu erwarten. Der Vermieter klagte dagegen und forderte von den Mietern eine Restmiete - und die Amtsrichter gaben dem Kläger zu großen Teilen Recht.

Dem Vermieter stehe für die beiden Monate ein Mietzahlungsanspruch von insgesamt 338 Euro zu. Der Beklagte sei zwar berechtigt, die Miete aufgrund der Feuchtigkeit im Keller zu mindern - in diesem Fall sei eine Minderungsquote von drei Prozent der Bruttomiete angemessen.