Mieter provitieren hier nicht Betriebskostenabrechnung: Keine Zinsen auf Guthaben

Berlin (dpa/tmn) - Wenn Mieter jeden Monaten eine Betriebskostenvorauszahlung leisten, kann ein Guthaben entstehen. Dafür können Mieter jedoch keine Verzugszinsen vom Vermieter verlangen.

Foto: dpa

Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter verspätet über die Betriebskosten abrechnet. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: XII ZR 44/11), wie der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mitteilt.

Grundsätzlich gilt: Vereinbaren Vermieter und Mieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung, verpflichtet sich der Vermieter, jährlich die Betriebskosten abzurechnen - er muss also innerhalb von zwölf Monaten die Kosten des Vorjahreszeitraums ermitteln und diese mit den bereits vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen verrechnen. Stellt er ein Guthaben fest, muss der Vermieter dieses an den Mieter zurückzahlen - und zwar auch, wenn er verspätet abrechnet.

Übersteigen die abgerechneten Betriebskosten hingegen die Vorauszahlungen, kann der Vermieter die ausstehende Summe nachfordern und die monatlichen Vorleistungen entsprechend anpassen. Der Vermieter darf jedoch keine Nachforderung an den Mieter stellen, wenn er die Abrechnungsfristen nicht einhält.