Bindung an die Unterschrift Zustimmung zu Mieterhöhung löst kein Widerrufsrecht aus
Gelsenkirchen (dpa/tmn) - Für eine Mieterhöhung müssen Vermieter die Zustimmung ihrer Mieter einholen. In der Regel geschieht das schriftlich. Unterschreibt der Mieter das Mieterhöhungsverlangen, ist er an seine Unterschrift gebunden.
Ein Widerrufsrecht hat er in diesem Fall nicht.
In dem verhandelten Fall hatte ein Wohnungsunternehmen von seinen Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt. Die später beklagten Mieter hatten den Brief unterschrieben, später die erhöhte Miete aber nicht gezahlt. Vor Gericht argumentierten sie: Das Schriftstück hätten sie nur unterzeichnet, weil es einen amtlichen Eindruck machte. Zudem widerriefen sie ihre Zustimmung.
Ohne Erfolg: Wer ein Dokument unterzeichne, ohne sich über dessen Bedeutung zu informieren, müsse sich an seiner Unterschrift festhalten lassen, befand das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az.: 202 C 3/16). Hier hätten die Mieter Rechtsrat einholen können. Ein Widerrufsrecht stehe ihnen zudem nicht zu. Denn bei dem Mieterhöhungsverlangen handele es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft.