BGH: Untervermietung an Touristen nur nach spezieller Erlaubnis
Karlsruhe (dpa) - Nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters dürfen Mieter ihre Wohnung an Touristen untervermieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (8. Januar) entschieden.
Der BGH hat sich mit der Untervermietung an Touristen befasst. Das Gericht stellte klar: Die Vermietung an Touristen sei etwas anderes, als die Wohnung dauerhaften Untermietern zu überlassen, hieß es in dem Urteil. Eine normale Erlaubnis zur Untervermietung reiche dafür nicht aus.
Die Richter gaben den Vermietern einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin recht. Sie hatten ihren Mieter verklagt, weil dieser die 42-Quadratmeter-Wohnung tageweise an Touristen untervermietet hatte. Zwar war ihm seit 2008 die Untervermietung „ohne vorherige Überprüfung“ erlaubt. Damit seien jedoch nicht Touristen gemeint gewesen, argumentierten die Vermieter. Der Mieter bot trotz mehrfacher Abmahnungen die Wohnung weiter im Internet an.
Der Mieter hätte die Wohnung nicht an Touristen vermieten dürfen, urteilte der BGH. Dazu habe die erteilte Erlaubnis nicht ausgereicht. Das Landgericht Berlin muss den Fall jetzt neu verhandeln.