Dichtheitstest von Abwasserkanälen: Kommune gibt Auskunft

Bonn (dpa/tmn) - Die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen gehört zu den Aufgaben von Hausbesitzern. Allerdings fehlt ihnen oft der Durchblick bei den Fristen und Pflichten. Aktuell gilt eine Zeitspannenregelung, welche der DIN-Norm 1986-30 folgt.

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Grundsätzlich gilt demnach: Neue Leitungen, die nach Einbau auf Dichtheit kontrolliert wurden, sollen nach 30 Jahren erneut geprüft werden, erklärt Amal Khalil vom Verband Wohneigentum in Bonn. Für alle anderen Leitungen betrage die Frist 20 Jahre. Für die konkrete Fristsetzung sind aber die einzelnen Bundesländer zuständig.

Das heißt: Die Bundesländer, teilweise auch deren Städte und Gemeinden, können laut der Expertin selbst festlegen, welche Kanäle wie oft geprüft werden müssen. Und die Länder handhaben die Regelungen zur Dichtheitsprüfung sehr unterschiedlich.

In Hamburg mussten alle Anschlüsse in Wasserschutzgebieten laut dem Verband Wohneigentum bis 2005 geprüft werden. Für alle anderen gilt eine Frist bis Ende 2020. Das ist auch das Fristende in Nordrhein-Westfalen. Ausgenommen: Häusliche Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die vor 1965 errichtet wurden. Sie müssen bis 31. Dezember 2015 gecheckt werden. Unabhängig davon kann jede Gemeinde laut Landeswassergesetz aber eigene Regeln und Fristen erlassen, sagt Khalil.

In Schleswig-Holstein müssen Grundstückseigentümer ihre Leitungen prüfen, sobald die anliegenden öffentlichen Kanäle geprüft und saniert sind. Die Frist läuft Ende 2025 ab. „Weil sich aber abzeichnet, dass viele der Kommunen ihre Kanalisation nicht bis 2025 sanieren können, wird sich vermutlich die Frist für die Dichtheitsprüfung verschieben“, so Khalil.

Keine verbindlichen Prüffristen gibt es derzeit in Baden-Württemberg, Bremen, Saarland, Rheinland-Pfalz und den östlichen Bundesländern. In den meisten dieser Länder haben Städte und Kommunen aber das Recht, eigene Regelungen einzuführen. Gleiches gilt für Bayern und Hessen. Eine klare Frist gibt es hingegen in Niedersachsen: Hier können Kommunen bis Ende dieses Jahres eine Prüfung der Leitungen fordern.

„Jeder Hauseigentümer ist für die Instandhaltung seiner Abwasserleitungen selbst verantwortlich“, betont Khalil. Bei Unsicherheiten sollten sie sich bei ihrer zuständigen Kommunalbehörde erkundigen, ob und wie die Dichtheitsprüfung geregelt ist. Wichtige Fragen sind: Gibt es eigene Regelungen? Welche Fristen gelten? Liegt die Immobilie in einem Wasserschutzgebiet? Auch Bauherren klären besser vorab, ob die Kommune für neue Entwässerungsanschlüsse Dichtheitsnachweise fordert. „Wenn ja, ist zu klären: Wie wird geprüft? Wer stellt die Nachweise aus?“, sagt Khalil.

Oft werden Hauseigentümer von den Kommunen über ihre Prüfpflichten informiert. Allerdings sollten sie sich darauf nicht verlassen. In Nordrhein-Westfalen handhaben das zum Beispiel alle 396 Kommunen unterschiedlich, sagt Fatma Öksüz. Sie leitet das Projekt Kanaldichtheit bei der Verbraucherzentrale NRW. „Einige schreiben alle Hausbesitzer an und informieren über Fristen, andere organisieren Informationsveranstaltungen.“ Es gibt keine allgemeinen Regelungen über die Informationspflicht zur Dichtheitsprüfung.

Besser ist, Hausbesitzer werden selbst aktiv, werfen etwa einen Blick in die örtliche Abwassersatzung. Dort ist genau geregelt, welche Fristen gelten und wie die Dichtheit geprüft werden muss. Denn Unwissenheit schützt im Zweifel nicht vor Strafe: Können Hausbesitzer bei einer Kontrolle keinen Nachweis über eine fristgerechte Prüfung ihrer Leitungen vorlegen, droht ihnen ein Bußgeld.

Wer seine Leitungen überprüfen will, sollte sich mehrere Angebote einholen, rät Öksüz. Denn es seien viele unseriöse Firmen unterwegs, die die Unsicherheit der Hausbesitzer ausnutzen wollen, warnt die Verbraucherschützerin. Diese prüfen oft mehr als nötig, sind dadurch teurer und bescheinigen zudem nicht selten falsche Defekte, welche gegen weiteres Geld repariert werden sollen. Diese „Kanal-Haie“ klingeln mitunter an der Haustür und bieten ihre Dienste an.

Die Ausgaben für eine Dichtheitsprüfung liegen laut Verbraucherzentrale bei einem Einfamilienhaus zwischen 300 und 500 Euro. Sie hängen unter anderem von der Länge der Leitungen ab, aber auch von der Zugänglichkeit der Kanäle und Schächte. Die Kosten können als steuerermäßigende Handwerksleistungen geltend gemacht werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 1/13).