Diese Ansprüche haben Mieter mit Flutschäden
Berlin (dpa/tmn) - Das Wasser hat die Einbauküche und den Parkettboden ruiniert. Für vom Hochwasser betroffene Mieter gibt es auch eine gute Nachricht. Sie können Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.
Der Deutsche Mieterbund gibt darüber einen Überblick:
Reparatur und Instandsetzung: Das Abpumpen und Trockenlegen wie auch die Reparaturen am Gebäude muss der Vermieter und Eigentümer einer Immobilie übernehmen. Ebenfalls muss sich der Vermieter um Schäden an vermieteten Gegenständen wie Einbauküchen oder Teppichböden kümmern. Für Schäden an seinem Eigentum ist aber der Mieter selbst verantwortlich.
Mietminderung: Lässt sich die Wohnung nach der Flut nicht oder nur eingeschränkt nutzen, kann der Mieter die Miete mindern. Ist sie vollständig geflutet und somit nicht bewohnbar, bedeutet das eine Mietminderung von 100 Prozent. Der Bewohner muss seinem Vermieter aber über die Schäden informieren - vor allem dann, wenn dieser nicht am selben Ort wohnt. Am besten dokumentier der Mieter die Schäden mit Fotos.
Schadenersatz:In der Regel hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Vermieter. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter mit der Reparatur der Schäden und Mängel nach der Flut in Verzug gerät und dadurch weitere Schäden am Besitz des Mieters entstehen.
Ersatzwohnung:Ist das Haus beschädigt, ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, dieses zu reparieren - es sei denn die Kosten sind unzumutbar hoch. Dann kann der Vermieter aber unter Umständen eine gleichwertige Ersatzwohnung aus dem Wohnungsbestand fordern. Ist das nicht möglich oder unzumutbar, kann der Mietvertrag gekündigt werden. Wird das Haus vollständig zerstört, endet das Mietverhältnis automatisch. Der Mieter hat dann auch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine Ersatzwohnung stellt.