BGH-Urteil Eigentümer müssen Dachterrasse mitunter alleine sanieren
Karlsruhe (dpa/tmn) - Auch wenn Teile einer Terrasse zum Gemeinschaftseigentum zählen, sind Eigentümer unter Umständen alleine für deren Sanierung verantwortlich. Entscheidend ist, was in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung steht, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt.
Auch die Kosten müssen Eigentümer im Zweifel alleine tragen, berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin (Nr. 14/2018).
In dem in Karlsruhe verhandelten Fall (Az.: V ZR 163/17) hatte die Eigentümerversammlung beschlossen, eine Terrasse der Anlage zu sanieren. Der Eigentümer der dazugehörigen Dachgeschosswohnung wollte die Kosten dafür aber nicht alleine tragen, da die Terrasse gleichzeitig das Dach der darunterliegenden Wohnung war. In der Gemeinschaftsordnung war allerdings festgelegt, dass Gebäudeteile, die zur alleinigen Nutzung durch einen Eigentümer bestimmt sind, auch auf dessen Kosten instandzusetzen sind.
Der BGH wies die Klage des Eigentümers in letzter Instanz ab. Zwar können allenfalls Gebäudeteile, die nicht zur Konstruktion gehören, zum Sondereigentum erklärt werden. Allerdings kann die Instandhaltungspflicht in der Gemeinschaftsordnung wirksam einem alleinigen Nutzer auferlegt werden, wenn nur er die Gebäudeteile wie Balkon, Loggia oder eben auch Dachterrasse nutzen kann. Denn hierbei handelt es sich um eine Sonderausstattung der betreffenden Wohnung.