Eigentümergemeinschaften: Wer zahlt kaputtes Fenster?
Berlin (dpa/tmn) - Geht in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Fenster kaputt, stellt sich die Frage: Muss dafür die Gemeinschaft aufkommen oder der einzelne Eigentümer? Grundsätzlich gehören die Fenster zum Gemeinschaftseigentum, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus und Grund in Berlin.
Fenster sind quasi Teil der Begrenzung des Gebäudes. „Das Bauteil Fenster ist Gemeinschaftseigentum.“ Ist es also kaputt, kommt normalerweise die Gemeinschaft dafür auf. Es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung wurde geregelt, dass die Fenster den jeweiligen Wohnungseigentümern zugewiesen werden. Das sei zulässig, sagt Happ.
Auch mit einer späteren Vereinbarung können die Eigentümer die grundsätzliche Regelung zu den Fenstern ändern - dafür müssen aber alle aktuellen Eigentümer zustimmen - ein Mehrheitsbeschluss reiche nicht, erklärt Happ.
Bleibt das Fenster ohne solche Regelungen aber Gemeinschaftseigentum, muss noch eine andere Frage geklärt werden, sollte es Schaden nehmen: Wie ist es kaputt gegangen? Liegt nämlich ein Verschulden des Eigentümers vor, kann die Gemeinschaft die Kosten für die Reparatur zurückfordern. Der Eigentümer schaltet dann in der Regel seine private Haftpflichtpolice ein.
Der Anstrich des Fensters ist noch einmal ein Sonderfall. Der Außenanstrich ist nämlich wiederum Sache der Gemeinschaft - beeinflusst er doch das äußere Erscheinungsbild. Der Innenanstrich aber ist Sache des jeweiligen Eigentümers. Eine Grauzone betritt man, wenn die Isolierung außen neu gemacht werden muss und sie notwendigerweise auch eine neue Isolierung innen mit sich zieht: In einem solchen Fall übernimmt wahrscheinlich auch die Gemeinschaft die Kosten, schätzt Happ.