Wenn der Baum vom Nachbarn nervt - Rechte von Hausbesitzern
Berlin (dpa/tmn) - Ragt ein Baum vom Nachbarn auf das eigene Grundstück, kann man dagegen vorgehen. Denn das sogenannte Nachbarschaftsrecht gibt zum Beispiel vor, wie dicht und wie hoch Sträucher und Bäume an der Grundstücksgrenze sein dürfen.
Die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland anders, hier muss man also in das jeweilige Landesnachbarrecht schauen, erklärt Inka-Marie Storm, Referentin für Immobilienrecht beim Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Viele Nachbarschaftsgesetze enthalten auch spezielle Vorschriften über Grenzabstände einer Waldbepflanzung zum Grundstück. Auch hier können sich Grundbesitzer zu Wehr setzen.
Aber diese Ansprüche können auch verjähren: Hat man also zu lange schon den ausladenden Strauch an der Grundstücksgrenze hingenommen, hat man keinen Anspruch mehr auf seinen Rückschnitt oder gar die Beseitigung, erklärt Storm. „Häufig sind das fünf Jahre.“
Hat man den Verdacht, der neu gesetzte Baum des Nachbarn kann eines Tages mich in meinem Grundstück belästigen, rät die Rechtsexpertin, einen Experten um Einschätzung zu bitten und frühzeitig seine Ansprüche anzumelden. Und wer neu hinzieht? Dann hat man oft keine Ansprüche mehr, denn die hätte der vorherige Eigentümer gelten machen müssen.
Es kann aber auch sein, dass die Gemeinde das Fällen großer Bäume grundsätzlich untersagt. Gerade in Gegenden mit hoher Besiedlungsdichte stehen Bäume unter einem besonderen Schutz. Gehölze ab einer bestimmten Größe oder einem bestimmten Alter sind dann laut Baumschutzsatzungen zu erhalten. Ob das der Fall ist, weiß die Gemeindeverwaltung.
Geht es aber um einen Baum auf der Straße, der ja der Gemeinde gehört, greift der Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Darin heißt es, dass dem Eigentümer eines Grundstückes Beseitigung- oder Unterlassungsansprüche zustehen können, wenn sein Grundstück durch Einwirkungen von Dritten beeinträchtigt wird. Er muss bestimmte Umstände aber auch hinnehmen, wenn die Benutzung des Grundstückes nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
So geht auf Paragraf 906 zurück, dass zum Beispiel übermäßiger Laubfall - also Schmutz durch den Baum auf dem einen Rasen - oder Pollenflug grundsätzlich zu dulden ist. „Der Eigentümer eines im Grünen liegenden Grundstückes profitiert ja auch von dieser Lage“, erläutert Storm. „Daher sind die Belastung grundsätzlich auch zumutbar.“ Im Paragrafen ist hier die Rede von „ortsüblicher Benutzung“. Das gilt auch für Bäume vom Nachbarn.