Urteil Ferienwohnung kann als Zweckentfremdung gelten

München (dpa/tmn) - Eine ausgebaute Dachgeschosswohnung in einem Einfamilienhaus darf nicht in jedem Fall als Ferienwohnung vermietet werden. Denn das kann unter Umständen als Zweckentfremdung von Wohnraum gelten, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zeigt (Az.: M 9 K 17.4119).

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Danach gilt das Zweckentfremdungsrecht nicht automatisch für ein gesamtes Objekt. Angewandt werden kann es nach Ansicht der Richter vielmehr auf alle Räume, die alleine oder zusammen mit anderen Räumen dazu geeignet sind, einen selbstständigen Haushalt zu ermöglichen, berichtet die Zeitschrift „Deutsche Wohnungswirtschaft“ (DWW 04/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland.

In dem verhandelten Fall hatten die Bewohner eines Einfamilienhauses Räume im Dachgeschoss regelmäßig an Feriengäste vermietet. Die zuständige Behörde wertete dies als Zweckentfremdung von Wohnraum und untersagte den Klägern ihr Geschäft. Diese wehrten sich dagegen.

Ihre Begründung: Bei den Räumen im Obergeschoss handele es sich schon baurechtlich nicht um eine Einliegerwohnung. Zudem werde das Einfamilienhaus insgesamt zu mehr als 50 Prozent von ihnen selbst als Wohnraum genutzt. Für die umstrittenen Räume im Obergeschoss gebe es außerdem weder eine Etageneingangstür noch eine Klingel oder getrennte Messeinrichtungen für Heizung oder Wasser.

Das Gericht überzeugte diese Argumentation nicht: In diesem Fall sei nicht auf das Einfamilienhaus als „Wohnung“ abzustellen, sondern isoliert auf die Räume im Obergeschoss. Diese seien dazu geeignet, dauerhaft als Wohnraum genutzt zu werden. Denn sie verfügen über einen Kochraum sowie eine Toilette und ein Bad. Dass die Wohneinheit nicht explizit als Einliegerwohnung genehmigt wurde, sei für diese Beurteilung irrelevant.