Fressgeräusche der Hausbockkäferlarve sind kein Mangel

Koblenz (dpa/tmn) - Wer ein Holzhaus kauft, dem könnte es passieren, dass er unerwünschte Mitbewohner bekommt. Haben sich die Larven eines Hausbockkäfers dort eingenistet, könnte es sogar laut werden.

Vom Kauf zurücktreten kann man dann jedoch nicht.

Die Fressgeräusche einer Larve des Hausbockkäfers sind nicht automatisch ein Mangel an einem Holzhaus. Daher kann der Käufer einer solchen Immobilie das Geschäft auch nicht ohne weiteres rückgängig machen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 5 U 1224/11 und 5 U 1324/11), wie die „Neue juristische Wochenschrift“ berichtet.

In dem Fall hatte ein Ehepaar ein Holzständerhaus gekauft. Die Parteien vereinbarten einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss. Kurz nach der Übergabe bemerkte das Ehepaar Geräusche im Haus, die ein Kammerjäger als Fressgeräusche der Larve des Hausbockkäfers identifizierte. Die Eheleute wollten daraufhin den Kaufvertrag rückgängig machen.

Ohne Erfolg: Nach Ansicht des OLG konnten sie nicht beweisen, dass der Verkäufer den Schädlingsbefall arglistig verschwiegen hatte. Denn die Entwicklung der Larven dauere Jahre. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass die Wahrnehmbarkeitsschwelle der Fressgeräusche erst nach dem Verkauf überschritten wurde.