Früh aufstehen: Hausbesitzer müssen Schnee schippen
Berlin (dpa/tmn) - Schnee und Eis verwandeln Straßen und Gehwege in gefährliche Rutschbahnen. Jetzt sind Hauseigentümer gefordert. Denn auch wenn die Kommune für freie Wege zuständig ist, hat sie die sogenannte Verkehrssicherungspflicht oft auf Hausbesitzer übertragen.
Schnee schippen gehört für die meisten Hauseigentümer im Winter zum Pflichtprogramm. Grundsätzlich obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zwar der Kommune. „Doch diese Pflicht haben die meisten Kommunen auf die Straßenanlieger übertragen, also auf die Hauseigentümer“, erklärt Alexander Wiech von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund in Berlin. Das heißt: Sie müssen dafür sorgen, dass auf öffentlichen Gehwegen niemand ausrutscht und sich verletzt.
Details der Streu- und Räumpflicht sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich. „Sie sind in kommunalen Satzungen wie einer Straßenverkehrsordnung oder einer Winterdienstordnung festgeschrieben“, sagt Matthias Stenzel vom Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks in Bonn.
Dabei ist der gesetzliche Rahmen überall ähnlich. „In den meisten Fällen müssen die Gehwege von 7 bis 20 Uhr freigehalten werden“, sagt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Üblicherweise muss er in einer Breite von 1,20 Meter passierbar sein. „Salz oder ätzendes Streumaterial ist in der Regel verboten“, ergänzt Wiech. Zum Streuen erlaubt sind dagegen Sand, Splitt und spezielle Granulate.
Doch nicht jeder Besitzer bewohnt seine Immobile. „Ein Hauseigentümer kann seine Verkehrssicherungspflicht mit dessen Zustimmung dem Mieter übertragen. Das sollte im Mietvertrag festgehalten sein“, so Wiech. Bei Eigentumsgemeinschaften oder Mehrfamilienhäusern, in denen Mieter und Eigentümer wohnen, gibt es meist einen Verwalter, der mit Schneeräumen beauftragt wird.
In jedem Fall muss das richtige Werkzeug bereit stehen. „Ein Besen, ein stabiler Schieber, ein Eimer mit Streugut und einem kleinen Besen sollte direkt vor der Haustür griffbereit sein“, rät Stenzel. Je nach Breite des Grundstücks heißt es dann bei Schnee und Eis, früh aufzustehen - mindestens so früh, wie es die Satzung vorschreibt, je nach Schneefall jedoch auch früher. Denn: Ist der Schnee auf dem Gehweg erst mal festgetreten, bilden sich schnell Eisplacken, die sich nur schwer wieder beseitigen lassen.
Für Eigentümer, die ihrer Räumpflicht nicht nachkommen, kann das im Zweifelsfall teuer werden. „Wenn jemand auf einem glatten Gehweg oder auch Zuweg zum Haus verunglückt und ein Verschulden des Hauseigentümers nachweisbar ist, begründet das einen Haftungsanspruch“, erklärt Rüter. Ob Verschulden nachweisbar ist, das müssen im Zweifel häufig Gerichte entscheiden.
„Wenn es vor Gericht um Haftungsansprüche geht, ist das immer eine individuelle Entscheidung“, ergänzt Rüter. „So wird kein Gericht erwarten, dass ein Hauseigentümer ständig und rund um die Uhr Schnee schippt.“ Auch bei sorgfältiger und angemessener Räumung bleibe ein Restrisiko. Umgekehrt wird ein Fußgänger, der bei Glatteis mit Stöckelschuhen unterwegs ist, schlechte Karten haben. „Auch von Fußgängern wird ein der Witterung entsprechendes Verhalten erwartet.“
Hauseigentümer sind meist versichert. „Ist der Haftungsanspruch berechtigt, übernimmt für Einfamilienhausbesitzer die private Haftpflichtversicherung und für Mehrfamilienhausbesitzer die Haus- und Grundstücksbesitzerhaftpflichtversicherung den Schaden“, sagt Rüter. Verunglückt jemand auf dem Weg zur Arbeit oder ein Kind auf dem Schulweg, zahlt die Berufsgenossenschaft oder die gesetzliche Unfallkasse. Sie kann aber den Hauseigentümer in Regress nehmen.
Aufwendige Räumung und hohe Verantwortung - das ist nicht jedermanns Sache. Wer am Wochenende lieber ausschlafen oder in den Winterurlaub fahren will, kann sich einen Winterdienst leisten. Mit dem Dienstleister müssen die Räumpflichten vertraglich exakt geregelt werden. Dabei ist die Räumung des Gehwegs von Grenzstein zu Grenzstein das Kernelement. Darüber hinaus kann eine Endreinigung und Entsorgung des Streugutes vereinbart werden.
Ganz wichtig ist, dass der Dienstleister die Haftung übernimmt, falls jemand auf dem von ihm verantworteten Bereich ausrutscht und sich verletzt. „Wer einen Winterdienst beauftragt, sollte bei Vertragsabschluss unbedingt darauf achten, dass der Dienstleister eine Betriebshaftpflichtversicherung hat“, rät Rüter.