Kommune darf Winterdienst nicht auf Anlieger abwälzen
Potsdam (dpa) - Kommunen dürfen den Winterdienst für Straßen nicht auf Anlieger abwälzen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam entschieden. Die Richter erklärten die entsprechende Regelung einer Gemeinde in Brandenburg für ungültig.
Sie verstoße gegen das Brandenburgische Straßengesetz, teilte ein Sprecher mit. (Aktenzeichen: 10 K 1885/06). Zwar dürften Kommunen die Reinigung von Straßen an Grundstücksbesitzer delegieren - nicht aber das Schneeschippen und Streuen. Dazu seien Anlieger nur bei Gehwegen verpflichtet, so die Richter. Im Fall des Klägers war jedoch kein Bürgersteig vorhanden und er sollte einen mindestens 1,20 Meter breiten Streifen entlang der Straße räumen. Dies lehnte der Grundstückseigentümer aus der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ab.
Zu Recht, wie die Potsdamer Richter meinten. Anlieger könnten nur dann für den Winterdienst jenseits von Gehwegen herangezogen werden, wenn ihr Grundstück in einer Fußgängerzone oder einem verkehrsberuhigten Bereich liege. Beides war bei dem Kläger nicht der Fall - sein Grundstück liegt in einer Kleingartenkolonie.
Nach Angaben der Gemeinde hatte die Regelung in der Vergangenheit regelmäßig in etwa 50 Fällen für Konflikte gesorgt. Der Großteil der Anlieger habe seine Pflichten aber wahrgenommen, schilderte der stellvertretende Bürgermeister Jörg Sonntag. Die Kommune mit rund 25 000 Einwohnern hatte den betroffenen Anwohnern mit Bußgeldern gedroht und die Kosten in Rechnung gestellt, wenn sie die Räumung übernommen hatte.
Und auch um die Grünpflege müssen sich die Kommunen selbst kümmern: In einem Parallelverfahren erklärten die Potsdamer Richter eine Regelung der Gemeinde Seddiner See für unwirksam, wonach Anlieger zu Mäharbeiten am Straßenrand verpflichtet waren (Aktenzeichen: 10 K 144/09)