Für Vermieter gelten gestaffelte Kündigungsfristen
München (dpa/tmn) - Beim Kündigen eines Mietvertrags gelten unterschiedliche Fristen - je nachdem, wer den Vertrag beenden will, der Mieter oder der Vermieter. Dabei kommt es auch auf die Dauer des Mietverhältnisses an.
Für Mieter und Vermieter gelten unterschiedliche Kündigungsfristen. Während ein Mieter mit einem unbefristeten Vertrag eine Frist von drei Monaten hat, sind die Zeiträume für Vermieter unterschiedlich lang. Darauf weist Anja Franz vom Mieterverein München hin.
Läuft der Mietvertrag bis zu fünf Jahre, gibt es für den Vermieter eine Kündigungsfrist von ebenfalls drei Monaten. Voraussetzung sei ein gesetzlich geregelter Kündigungsgrund. War die Wohnung länger als fünf Jahre von der Partei bewohnt, gilt eine Frist von sechs Monaten, bei mehr als acht Jahren von neun Monaten. Wer einen Vertrag bis Herbst 2001 abgeschlossen hat, kann nach zehn Jahren eine darin festgehaltene Kündungsfrist von zwölf Monaten haben. Diese Regelung sei wirksam, erläutert Franz. Sie gelte aber nur für die Kündigung durch den Vermieter, nicht aber, wenn der Mieter die Wohnung aufgeben möchte.
Steht in einem Vertrag eine deutlich kürzere Kündigungsfrist als drei Monate, gilt diese nur für den Mieter. Ein Vermieter müsse immer die gesetzliche Mindestdauer beachten. Sie könne nicht zu seinen Gunsten verkürzt werden. Wer einen Mietvertrag abschließt, sollte die Details lesen: Es kann sein, dass eine Kündigung für beide Seiten für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen wird - bis zu vier Jahre lang.