Gericht: Glockengeläut am Morgen zumutbar
Stuttgart (dpa) - Das morgendliche Glockenläuten von Kirchen gilt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart als zumutbare Äußerung kirchlichen Lebens. Deshalb könne es nicht durch Anwohner unterbunden werden, teilte das Gericht am Dienstag (11.
Januar) mit.
Bereits im vergangenen Dezember hatte die 11. Kammer die Klage eines Grundstücksbesitzers abgewiesen, der gegen die Wertminderung seiner Immobilie durch den Glockenklang zwischen 6.00 und 8.00 Uhr geklagt hatte. Das Grundrecht auf freie Religionsausübung sei generell zu wahren, hieß es in dem Urteil.
Der Einzelne könne nicht beanspruchen, von Glaubensbekundungen verschont zu bleiben. Dies gelte auch für Äußerungen anderer Glaubensrichtungen wie den Ruf des Muezzins. Des weiteren klagte der Mann aus dem Rems-Murr-Kreis, der rund 100 Meter von der Kirche entfernt wohnt, dass er nicht gut schlafen konnte. Doch auch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gelte die Nachtruhe um 6.00 Uhr als beendet, argumentierte das Gericht (Aktenzeichen: 11 K 1705/10). Eine Berufung ließ es wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zu.