Die Kammer hatte eine Mieterin zur Nachzahlung nicht geleisteter Mieten verurteilt, nachdem sich die Frau geweigert hatte, die zwei letzten Monatsmieten vor ihrem Auszug zu bezahlen.
Das sogenannte „Abwohnen der Kaution“ sei unzulässig, betonte das Amtsgericht. „Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete endet grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags“, heißt es in der Urteilsbegründung. Eine derart eigenmächtige Vorgehensweise eines Mieters hebele den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung zu Lasten des Vermieters aus.