Kosten für Reinigung durch Verwandte nicht umlagefähig

Berlin (dpa/tmn) - Führen Vermieter Reinigungsarbeiten selbst durch, können sie einen Kostensatz dafür in der Betriebskostenabrechnung ansetzen. Das gilt jedoch nicht, wenn sie die Arbeiten einem Familienmitglied übertragen.

Reinigen Vermieter ihr Haus selbst, können sie das bei den Betriebskosten berücksichtigen. Angesetzt werden kann ein Kostensatz, den auch ein Dritter für diese Dienstleistung in Rechnung stellen würde. Das gilt allerdings nicht, wenn sie die Arbeiten einem Verwandten übertragen, entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 63 S 122/11).

In dem von der Zeitschrift „Das Grundeigentum“ veröffentlichten Fall hatte eine Vermieterin ihren Ehemann damit beauftragt, die Reinigungsarbeiten im Haus durchzuführen. Dieser verlangte dafür kein Geld. In der Betriebskostenabrechnung setzte die Frau dennoch den Betrag an, der ein Dritter in Rechnung stellen würde. Einer der Mieter klagte dagegen.

Die Richter am Landgericht gaben dem Mieter Recht. Umlagefähig seien nur Kosten, die tatsächlich entstanden seien. Führe der Vermieter die Arbeiten selbst durch, könne zwar ein fiktiver Satz angesetzt werden. Das gelte aber nicht, wenn ein Dritter die Leistung erbringe, ohne dafür Geld zu verlangen.