Krach beim Toben von Schulkindern auf Spielplatz erlaubt
Koblenz (dpa) - Kinderlärm auf einem Spielplatz müssen Nachbarn akzeptieren, auch wenn dort Schulkinder toben. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz entschieden (Aktenzeichen: 8 A 10042/12.OVG).
Damit wies das OVG die Klage einer Anwohnerin ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einem besonderen Toleranzgebot: Die Spielgeräusche seien grundsätzlich zumutbar, weil sie ein Zeichen kindlicher Entwicklung seien, heißt es in einer Mitteilung vom Dienstag (29. Mai). Auch wenn der Lärm in diesem Fall wegen der Schulkinder größer sei als nur der von den Kindern des Wohngebietes.
Geklagt hatte eine Frau aus Maxdorf (Rhein-Pfalz-Kreis), die sich gestört fühlte, weil ein benachbarter Spielplatz nachmittags auch von Schülern der Haidwaldschule genutzt wurde. Im ersten Verfahren hatte ein Gericht die Gemeinde verpflichtet, den Lärm auf den Wert von 55 Dezibel zu begrenzen. Dagegen ging die Kommune in Berufung - mit Erfolg. Das Gericht wies auch darauf hin, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz es verbiete, Kinderlärm nach bestimmten Grenzwerten zu bemessen.