Treppenhausreinigung kann als Betriebskosten gelten
Berlin (dpa/tmn) - Für ein sauberes Mietshaus haben abwechselnd alle Wohnparteien „Kehrwoche“ - oder sie leisten sich gemeinsam einen Reinigungsdienst. Der Vermieter ist zwar für Sauberkeit verantwortlich, die Kosten tragen letztlich aber die Bewohner.
Die Reinigung des Treppenhauses, der Flure oder anderer Gemeinschaftsräume ist zwar Sache des Vermieters. Die hierfür entstehenden Kosten sind nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) aber Betriebskosten. Sie müssen bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag letztlich von den Mietern des Hauses über die Betriebskostenabrechnungen bezahlt werden.
Im Mietvertrag kann aber auch wirksam vereinbart werden, dass die Mieter das Treppenhaus selbst putzen und die Reinigung von Flur, Dachboden oder Keller übernehmen. Wo und in welchen Abständen geputzt werden muss, ist dann in der Hausordnung oder in einem Reinigungsplan genau beschrieben.
Nehmen einzelne Mietparteien im Haus ihre Reinigungspflicht nicht ernst, sollte der Vermieter eingeschaltet werden. Er muss auf die Einhaltung der mietvertraglich übernommenen Pflichten achten, kann den nachlässigen Nachbarn abmahnen oder von ihm Schadensersatz fordern. Der Vermieter kann eine Putzhilfe beauftragen und die Kosten hierfür dem Mieter, der das Treppenhaus nicht geputzt hat, in Rechnung stellen.