Nach Auffassung des Gerichts gilt dies ebenso, wenn der Vermieter für eine begrenzte Zeit der Untervermietung zwar zugestimmt hat, nach Ablauf der Frist der Mieter den Untermieter aber weiterhin eigenmächtig in der Wohnung lässt (Az.: 67 S 28/15).
Das Gericht gab mit seinem Urteil einem Vermieter Recht. Er hatte einem seiner Mieter gestattet, dass dessen Nichte „vorrübergehend“ als Untermieterin in der Wohnung leben durfte. Nach etwa einem Jahr verlangte er den Auszug der Mieterin. Dennoch ließ sie der Mieter die Wohnung weiter nutzen. Daraufhin kündigte ihm der Vermieter fristlos.
Das Landgericht befand, zwar habe der Vermieter keinen festen Zeitpunkt für die zulässige Untervermietung genannt. Aber die Wortwahl „vorrübergehend“ zeige, dass dies nur befristet der Fall sein sollte. Bei zwölf Monaten könne jedenfalls von einer „vorrübergehenden“ Untervermietung keine Rede mehr sein. Daher sei die weitere Untervermietung zu Unrecht erfolgt.