Urteil Mieter darf nicht einfach Pavillon im Vorgarten aufstellen
Berlin (dpa/tmn) - Ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Az.: 5 C 208/17) macht es unmissverständlich: Ohne Zustimmung des Vermieters darf ein Mieter keine baulichen Veränderungen an einer Mietsache vornehmen.
Dazu kann auch das Aufstellen eines Pavillons mit einer Stoffplane als Dach im Vorgarten zählen, wie das Urteil zeigt, über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ berichtet. Verstößt ein solcher Pavillon gegen Vorschriften, muss der Mieter ihn im Zweifel entfernen.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter im Vorgarten einen Pavillon aufgestellt, ohne die Einwilligung seines Vermieters einzuholen. Dort stand der Pavillon dann auch mehrere Jahre. Nachdem das Haus verkauft worden war, verlangte der neue Eigentümer allerdings, dass der Pavillon entfernt wird. Der Mieter wollte das nicht so einfach hinnehmen.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht: Der Pavillon sei eine bauliche Veränderung, die ohne Zustimmung errichtet wurde. Daher müsse er auch entfernt werden. Dass der vorherige Eigentümer diesen Zustand geduldet habe, spiele hier keine Rolle, denn diese Duldung hätte jederzeit widerrufen werden können.
Wichtiger Punkt aus Sicht des Gerichts: Der Pavillon entspreche nicht den baurechtlichen Vorschriften. Denn weder sei die vorgeschriebene gärtnerische Nutzung der Fläche gegeben, noch die Bauflucht von sechs Metern. Die Vermieterin riskiere daher eine Ordnungsverfügung.