Mieter darf Wände grundsätzlich rot streichen
Koblenz (dpa/tmn) - Ein Mieter darf die Wände seiner Wohnung grundsätzlich auch rot streichen. Das gilt in jedem Fall, wenn der Mietvertrag keine sogenannte Farbwahlklausel enthält. Der Mieter sei dann auch nicht verpflichtet, die Wände bei seinem Auszug wieder weiß zu streichen.
Das berichtet die Zeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ (Heft 15/2015) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Das Gericht wies mit seinem Urteil (Az.: 3 U 1209/14) die Schadenersatzklage eines Vermieters ab. Der Mieter hatte mehrere Räume gemietet, um darin unter anderem eine Bar zu betreiben. Deren Wände hatte er mit roter Farbe gestrichen und dies bei seinem Auszug auch so belassen.
Der Vermieter sah schon in dem ausgewählten Farbanstrich eine Beschädigung des Mietobjekts und verlangte Schadenersatz. Das OLG winkte jedoch ab, denn es sah für die Forderung keine Rechtsgrundlage. Ohne Absprachen im Mietvertrag stehe es dem Mieter grundsätzlich frei, die Farbe der Wände zu wählen. Zudem sei im vorliegenden Fall die Nutzung der Räume als Bar zu beachten.