Wohnwerterhöhende Merkmale dürfen abgenutzt sein
Berlin (dpa/tmn) - Repräsentative Merkmale wie Spiegel, Stuck oder Kronleuchter steigern den Wert einer Wohnung. Vermieter können sie als Orientierungshilfe für eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nutzen.
Auch wenn die alte Pracht ein wenig schäbig ist.
Dies befand das Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 210 C 42/15), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 16/2015) berichtet. Die Abnutzungserscheinungen dürfen allerdings nicht über übliche Gebrauchsspuren hinausgehen.
Im konkreten Fall verlangte ein Vermieter für eine Zweizimmerwohnung eine Mieterhöhung von 36,91 Euro pro Monat. Insgesamt sollte der Mieter 367,53 Euro pro Monat zahlen. Der Vermieter begründete sein Verlangen unter anderem mit dem repräsentativen Eingangsbereich des Hauses: Dieser war mit Treppenstufen aus Marmor, einem Spiegel, einem Kronleuchter, Stuck und Sisalbelag ausgestattet. Außerdem sei eine Abstellkammer vorhanden, die den Wohnwert erhöht.
Der Mieter hingegen führte an, dass das Treppenhaus und der Eingangsbereich starke Abnutzungsspuren aufweisen. Die Wohnung habe keinen Balkon, und Wasserleitungen seien über Putz verlegt. Außerdem fehle durch eigene Umbaumaßnahmen in der Wohnung die im Mietvertrag aufgeführte Kammer, demnach sei die Wohnung kleiner als angegeben.
Nach Auffassung der Richter ist das Mieterhöhungsverlangen begründet. Denn in der Gesamtwertung stehen Abnutzungserscheinungen dem wohnwerterhöhenden Merkmal repräsentativ oder hochwertig saniert nicht entgegen. Auch die Kammer zähle als wohnwerterhöhendes Merkmal, denn der Mieter hat diese durch eigene Umbaumaßnahmen entfernt.