Mietminderung bei Schimmel: Schrank darf an Außenwand stehen
Lübeck (dpa/tmn) - Mieter können etwa durch falsches Lüften dazu beitragen, dass sich Schimmel in der Wohnung bildet. Das bloße Aufstellen eines Kleiderschranks kann man ihnen aber nicht zur Last legen, befand ein Gericht.
Schimmelbefall berechtigt zur Mietminderung. Sind die Wände des Schlafzimmers betroffen, ist eine Reduzierung der Bruttomiete um 15 Prozent angemessen, befand das Landgericht Lübeck (Az.: 1 S 106/13). Darüber berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“. Das gilt auch, wenn das Verhalten des Mieters mitverantwortlich für die Entstehung des Mangels war.
In dem verhandelten Fall hatte sich in einer Mietwohnung an den Wänden des Schlafzimmers Schimmel gebildet. Der Mieter hatte an einer Wand einen großen Kleiderschrank aufgestellt. Da es sich dabei um eine Außenwand handelte, die auch noch nach Norden ausgerichtet war, bildete sich Schimmel. Der Vermieter lehnte die Mietminderung ab, da aus seiner Sicht allein das falsche Verhalten des Mieters zu dem Schaden geführt hatte.
Vor Gericht hatte er dennoch keinen Erfolg: Zwar sei das Wohnverhalten des Mieters für den Schaden verantwortlich. Ein Minderungsrecht schließe das aber nicht aus. Das Aufstellen des Schranks könne man Mietern nicht vorwerfen. Denn sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass das zu Schimmelbildung führt.