Mietvertragsschluss auch per E-Mail möglich
Berlin (dpa/tmn) - Grundsätzlich bedarf der Abschluss eines Mietvertrages keiner bestimmten Form. Er kann also sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Es reicht auch aus, wenn der Vertrag unterschrieben und eingescannt wird und dann per E-Mail geschickt wird. Wenn die Vertragsparteien jedoch ausdrücklich die Schriftform vereinbart haben, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Mietvertrag von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben wird und im Original vorliegt.
In diesen Fällen kann der Mieter zwar durch eine E-Mail mit einem unterschriebenen Vertrag im Anhang dem Vermieter signalisieren, dass er den Vertrag unterschrieben hat. Wirksam kann die Vereinbarung aber erst werden, wenn das unterschriebene Original dem Vermieter vorliegt. Empfehlenswert ist es, dass beide Seiten zwei Originale unterschreiben. So kann ein Exemplar beim Mieter und eines beim Vermieter verbleiben.
Bei Zeitmietverträgen muss der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss in Schriftform den Befristungsgrund mitteilen. Sollte diese Form nicht eingehalten werden, dann gilt der Vertrag als unbefristet geschlossen. Alternativ kann jedoch auch die elektronische Form gewählt werden. Hierfür muss die Mitteilung aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.