Mehr Wohnwert? Neuer Fahrstuhl rechtfertigt nicht immer Mieterhöhung
Berlin (dpa/tmn) - Ein nachträglich eingebauter Fahrstuhl erhöht in der Regel den Gebrauchswert einer Wohnung. Daher ist auch eine Mieterhöhung meist gerechtfertigt. Allerdings gilt das nicht in jedem Fall:
Mieter im ersten Stockwerk müssen eine Mieterhöhung nicht akzeptieren, wenn der Fahrstuhl nur auf Höhe der Zwischenpodeste hält, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 81/17), berichtet die Zeitschrift Deutsche Wohnungswirtschaft (Heft 11/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland.
In dem verhandelten Fall wurde in einem Mietshaus ein Außenfahrstuhl nachträglich eingebaut. Dieser Fahrstuhl hielt jeweils auf Höhe der Podeste zwischen den einzelnen Stockwerken. Die Mieter im ersten Stockwerk wollten die Modernisierungsmieterhöhung nicht hinnehmen. Der Grund: Um zu ihrer Wohnung zu gelangen, mussten sie zum Haltepunkt zwischen dem ersten und zweiten Stock fahren und dann eine halbe Treppe herabsteigen - aus ihrer Sicht keine Verbesserung.
Das sah auch das Gericht so: Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liegt nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus des Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei erreicht werden kann. Das sei hier aber nicht der Fall, so die Richter. Es gebe weder einen Zeitvorteil, noch sei die Wohnung nun barrierefrei zu erreichen. Da der Fahrstuhl auch nicht in den Keller fahre, ergebe sich auch hieraus kein Vorteil. Allein die bessere Erreichbarkeit der Wohnung in den oberen Stockwerken stelle für die Wohnung der betroffenen Mieter keinen Gebrauchsvorteil dar.