Pachten statt kaufen - Auf die Grundstücks-Lage kommt es an
Berlin (dpa/tmn) - Eine Wohnung in der Stadt hat viele Vorteile. Kurze Wege, gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel - nur der Garten kann schon einmal fehlen. Eine Möglichkeit, sich zu behelfen, ist ein Wochenendgrundstück.
Den Vertrag sollten sich künftige Pächter aber genau durchlesen.
Zunächst sollte im Pachtvertrag Inventarliste enthalten sein. „Im Vertrag sollte eine möglichst genaue Beschreibung dessen stehen, was ich pachte, also eine Auflistung mit allem, was zum Pachtgrundstück gehört“, erklärt Thomas Hannemann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Vertraglich geklärt werden sollte auch die Nutzung des Grundstücks. „Darf es bebaut werden? Darf ein bestehendes Gebäude verändert werden? Ist der Pächter womöglich zur Instandhaltung eines bestehenden Gebäudes verpflichtet?“, formuliert Roger Gapp vom Verband Haus- und Wohneigentum entscheidende Fragen.
Natürlich sollte auch die Bezahlung geregelt sein. Dazu gehören die Höhe des Pachtzinses, die Regelung, wann das Geld zu bezahlen ist - etwa quartalsweise oder jährlich - und ob es direkt an den Eigentümer oder an einen im Vertrag festgelegten Verwalter gezahlt werden soll.
Auch die Frage der Nebenkosten sollte möglichst detailliert geklärt sein, ergänzt Hannemann: „Gehören die Nebenkosten zur Pacht dazu und wenn, welche fallen an? Werden sie in einer Pauschale erhoben oder berechnet sie der Verpächter anhand der Quadratmeterzahl des Grundstücks?“ Grundsteuer, Versicherungen, Abwasser, Strom, Heizung oder Warmwasser könnten auch bei einem Wochenendgrundstück anfallen.
Außerdem sollten Verpächter und Pächter vertraglich festhalten, „wie die Sachen geregelt werden, die mit dem Grundstück zu tun haben“, sagt Holger Becker vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer. Darunter falle möglicherweise der Winterdienst, falls das Grundstück an eine Straße grenze und Gehwege daran entlangführen. „Wenn man weiter weg wohnt, wird man einen Dienst damit beauftragen müssen“, meint Becker.
Die Kosten müsse der Pächter einplanen, wenn er für den Winterdienst zuständig sei. Eventuell lohne es sich, dafür die Pacht herunterzuhandeln. Auch sollte geregelt sein, wer für die Verkehrssicherungspflicht zuständig sei, etwa, wer Bäume auf dem Grundstück zu pflegen habe, damit keine Äste auf eine angrenzende Straße fallen und Menschen gefährden können.
Nicht zu vergessen ist auch die Laufzeit. Der Spielraum ist groß, es gibt sowohl Einjahres- als auch Zehnjahresverträge, ebenso wie unbefristete. Hier können sich die Interessen von Verpächtern und Pächtern natürlich unterscheiden. „Ein Verpächter ist möglicherweise an einer kurzen Laufzeit interessiert, weil er dann die Pacht häufiger erhöhen kann“, meint Gapp. „Wenn die Laufzeit nicht vertraglich festgelegt wird, kann er jährlich gekündigt werden“, gibt Becker zu bedenken. Pächtern rät er in der Regel zu langen Laufzeiten. „Im Normalfall würde ich es unter zehn Jahren nicht machen.“ Viele Pächter investierten schließlich in das Grundstück.
Auch das Ende des Pachtvertrages sollte detailliert erklärt sein. Verpächter und Pächter sollten sich darauf festlegen, in welchem Zustand das Objekt zurückgegeben werden muss. Hannemann empfiehlt, zu Beginn des Pachtvertrages ein Protokoll über den Zustand des Grundstückes anzufertigen. Das kann Streit am Ende vorbeugen.