Räume vertragswidrig genutzt: Fristlose Kündigung droht
Berlin (dpa/tmn) - Ein Vermieter darf einem Mieter fristlos kündigen, wenn er die gemieteten Räume zu Zwecken nutzt, die nicht im Mietvertrag stehen. Das entschied das Kammergericht Berlin in einem Beschluss.
Nach dem Richterspruch gilt dies auch dann, wenn der Vermieter den Mieter zwar zunächst abgemahnt, dann aber nichts weiter unternommen hat. Damit habe er sein Kündigungsrecht nicht verloren, so die Berliner Richter (Aktenzeichen: 8 U 87/10).
Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Vermieter Recht. Er hatte einem Arzt Räume für eine orthopädische Praxis vermietet. Der Arzt betrieb in den Räumen jedoch zusätzlich eine allgemeinmedizinische Praxis. Zunächst mahnte ihn der Kläger ab, sechs Monate später kündigte er dem Mieter fristlos. Dieser war der Ansicht, dass der Vermieter sein Kündigungsrecht verloren habe, weil er sechs Monate abgewartet hatte. Das Kammergericht sah dies anders. Die vereinbarungswidrige Nutzung gemieteter Räume sei regelmäßig ein ausreichender Kündigungsgrund. Vertrauensschutz habe der Mieter in diesen Fällen nicht.