Unzulässige Endrenovierung: Ansprüche verjähren
Kassel (dpa/tmn) - Wer seine Wohnung bei Auszug renoviert, obwohl er gar nicht dazu verpflichtet ist, sollte sich möglichst schnell an seinen früheren Vermieter wenden. Denn der Anspruch auf die Rückzahlung der Ausgaben verjährt.
Wer Renovierungskosten zurückerstattet bekommen will, sollte das innerhalb von sechs Monaten bei seinem Vermieter beantragen, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Kassel mitteilt (Aktenzeichen: 1 S 67/10).
Im verhandelten Fall war der Mieter Ende März 2007 ausgezogen. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Renovierungsklauseln im Mietvertrag unzulässig waren, wollte er die Kosten für die Endrenovierung von seinem früheren Vermieter zurück. Die entsprechende Klage reichte er aber erst im Januar 2008 ein.
Zu spät, wie die Richter entschieden. Die entsprechenden Klauseln seien zwar tatsächlich nicht rechtens, der Anspruch auf Rückzahlung sei jedoch verjährt. Die Verjährungsfrist betrage vom Ende des Mietverhältnisses an sechs Monate.
Die Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles allerdings die Revision zu. Es sei zu erwarten, dass die hier vorliegende Problematik häufiger vorkomme. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bisher noch nicht.