Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin.
Zwar könne jeder Mieter seine Wohnung dekorieren und weihnachtlich schmücken, wie er will - das gelte aber nicht für Gemeinschaftsräume wie Treppenhäuser, Flure oder gemeinsam genutzte Keller- oder Speicherräume.
Und so können Nachbarn und der Vermieter laut dem Amtsgericht Münster die Entfernung der Dekoration fordern, wenn sich einer der Mieter über Gebühr gestalterisch auslebt (Aktenzeichen: 38 C 1858/08). Die eigene Wohnungstür allerdings dürfen Mieter schmücken, entschied laut dem Mieterbund das Landgericht Düsseldorf: zum Beispiel mit Adventskränzen (Aktenzeichen: 35 T 500/98).