Rückzahlungsanspruch bei kleinerer Wohnung auch nach Jahren
Krefeld (dpa/tmn) - Nicht immer ist eine Wohnung genauso groß, wie im Mietvertrag festgeschrieben. Finden Mieter eines Tages heraus, dass sie auf weniger Quadratmetern leben als gedacht, steht ihnen eine Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete zu.
Ist eine Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben, können Mieter auch noch nach Jahren zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt nicht automatisch, entschied das Landgericht Krefeld (Az.: 2 S 23/12). Darüber berichtet die „Neue Juristische Wochenschrift“ (Heft 6/2013). Für die Verjährung entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem der Mieter von diesem Mangel wusste.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter bei Bodenarbeiten in seiner Wohnung festgestellt, dass sie gut 13 Quadratmeter kleiner war, als im Mietvertrag festgehalten. Der Mieter verlangte daraufhin die Rückerstattung zu viel gezahlter Miete. Der Vermieter argumentierte dagegen, die Rückforderung sei verjährt, da der Mieter schon jahrelang dort wohne.
Das Landgericht gab dem Mieter Recht: Eine Verjährung wäre nur denkbar, wenn der Mieter von der Flächendifferenz gewusst hätte, befanden die Richter. Das sei hier nicht bewiesen. Kaum ein Mieter vermesse die gemietete Wohnung ohne weiteres. Völlig unerheblich sei hierbei, wie lange ein Mieter schon in der Wohnung lebe.