Tiefgarage ist kein Keller
München (dpa/tmn) - Wem der Vermieter einen Platz in der Tiefgarage zur Verfügung stellt, darf diesen nicht einfach als Lagerfläche benutzen. Das hat jetzt ein Gericht entschieden.
Tiefgaragenstellplätze dürfen nicht als Lagerraum zweckentfremdet werden. Sie sind nur für Fahrzeuge bestimmt. Kisten mit überflüssigem Kram aus der Wohnung zum Beispiel dürfen dort nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters gelagert werden, entschied das Amtsgericht München (Az.: 433 C 7448/12). Auf das Urteil verweist der Deutsche Anwaltverein (DAV).
In dem Fall hatten Mieter einer Wohnung den dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz zum Lagern von Kartons und anderen Gegenständen genutzt. Die Vermieterin forderte sie auf, diese Dinge zu entfernen. Weil sich die Mieter weigerten, klagte sie - und bekam Recht. Als ungeschützte Flächen sind Stellplätze nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nur zum Abstellen von Fahrzeugen geeignet.