Das entschied das Amtsgericht Ahrensburg (Aktenzeichen: 47 C 1171/09). Wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins in Berlin erläutert, verwahrte ein Mieter während eines Krankenhausaufenthalts seine Wohnungsschlüssel in so einem abschließbaren Wertfach im Zimmerschrank auf. Das Fach wurde aufgebrochen und der Schlüssel gestohlen. Der Vermieter tauschte daraufhin die Schließanlage in dem Wohnhaus aus. Von dem Mieter verlangte er Schadensersatz.
Ohne Erfolg: Ein Mieter sei zwar grundsätzlich verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch an dem Mietobjekt Schaden entstehen könne, befanden die Richter. Hierzu zähle auch die sichere Aufbewahrung der Haus- und Wohnungsschlüssel. Der Mieter habe aber mit der Nutzung des Wertfachs seiner Verpflichtung Rechnung getragen.