Schwarzarbeit im Haushalt kann teuer werden
Berlin (dpa/tmn) - Putzfrauen arbeiten oft schwarz in Privatwohnungen. Viele Menschen beauftragen Fensterputzer, Handwerker und andere Dienstleister ohne Rechnung. Das aber kann teuer werden - beispielsweise bei einem Unfall oder bei Schäden am Bau.
Das Angebot klingt verlockend für beide Seiten: Die Putzfrau kann ihren ohnehin geringen Lohn komplett in die eigene Tasche stecken, ihr Auftraggeber spart die Kosten für die Sozialversicherungen. Ein Handwerker, der einen Auftrag ausführt, ohne eine Rechnung zu stellen, muss keine Steuern zahlen, der Auftraggeber ebenfalls nicht. Doch Schwarzarbeit birgt Risiken, auch im Privathaushalt.
Die grundsätzliche Frage: Wird eine Tätigkeit als Gefälligkeit geleistet oder ist jemand weisungsgebunden beschäftigt? Wenn der Babysitter regelmäßig kommt und für seine Leistung Geld erhält, sollte er angemeldet werden, findet Martin Schafhausen, Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und Rechtsanwalt in Frankfurt am Main. „Andernfalls ist das rechtlich nicht in Ordnung.“
Auftraggeber können im Zweifel große Probleme bekommen, etwa bei einem Unfall. Wenn die Putzfrau beim Gardinenaufhängen von der Leiter fällt und sich das Bein bricht, ist sie zwar über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, erklärt Michael Quabach von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. „Die Kosten kann sich die gesetzliche Unfallversicherung im Falle von Schwarzarbeit aber vom Auftraggeber zurückholen.“
Außerdem werde die Versicherung die ausgefallenen Beiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen, sobald die Schwarzarbeit auffliege. Darüber hinaus werde ein Bußgeld fällig. Anders bei einem Handwerker: Der sei als Selbstständiger allein für seine Unfallkosten zuständig, erklärt Martin Schafhausen.
Auch mit der Versicherung kann es im Fall einer illegal beschäftigten Putzfrau Schwierigkeiten geben. Mache die Hilfe im Haushalt etwas kaputt, springe deren private Haftpflicht nicht automatisch ein, sagt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Schließlich handele es sich um einen Schaden, der während der Arbeit entstanden sei. Allerdings werde sich die Versicherung des Auftraggebers weigern, bei einer schwarz beschäftigten Haushaltshilfe die Kosten zu übernehmen.
Die Putzfrau ist außerdem nicht verpflichtet, einen Schaden zu bezahlen. „Wenn sie Arbeitnehmerin ist, haftet sie normalerweise nicht“, sagt Rechtsanwalt Schafhausen. Als Arbeitnehmerin gelte sie, wenn sie beispielsweise regelmäßig zu vereinbarten Zeiten im Haus arbeite, Anweisungen von ihrem Auftraggeber erhalte und die Putzmittel gestellt bekomme - egal, ob als Schwarzarbeiterin oder nicht. „Ausnahme ist die vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder grobe Fahrlässigkeit, dann kann es sein, dass man den Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zumindest teilt.“
Während eine Putzfrau meist nur eine Vase oder einen Teller fallen lässt, kann ein Handwerker schon größere Schäden anrichten. Die muss er normalerweise auf eigene Rechnung beheben. Er hat dem Auftraggeber gegenüber eine sogenannte Gewährleistungspflicht, die dieser im Zweifel einklagen kann.
Bei Schwarzarbeit - wenn der Handwerker als selbstständiger Unternehmer für den Auftrag dem Finanzamt die Steuern unterschlägt - ist die Lage schwieriger. „Früher haben Gerichte entschieden, dass ein Auftraggeber den Handwerker, der ohne Rechnung arbeitet, nicht auf Schadenersatz verklagen kann, weil die Vertragsgrundlage aufgrund der Schwarzarbeit nichtig ist“, erklärt Schafhausen. Inzwischen habe sich die Rechtslage geändert. „Auch bei der Schwarzarbeit habe ich grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der schwarz arbeitende Unternehmer ordentlich arbeitet und dann auch für Fehler gerade steht“, sagt Schafhausen. Allerdings werde ein Gericht das Finanzamt einschalten, wenn es Schwarzarbeit feststelle. Das habe dann für den Auftraggeber unangenehme Folgen.
Schäden über die private Haftpflichtversicherung des Handwerkers abwickeln zu wollen, ist nicht möglich. Selbst wenn der Handwerker vortäuscht, er habe einem Freund unentgeltlich geholfen. „Freundschaftsdienste sind in der privaten Haftpflicht nicht mitversichert“, betont Katrin Rüter de Escobar.
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