Senioren-Wohnung muss nicht völlig barrierefrei sein
Koblenz (dpa) - Wann ist eine Wohnung „seniorengerecht“? Dass man die Räume mit Rollstuhl oder Rollator begehen kann, ist laut einem Urteil nicht unbedingt Voraussetzung.
Eine „seniorengerechte“ Wohnung muss nicht völlig barrierefrei sein. Aus dem Begriff „seniorengerecht“ ließe sich nicht ableiten, dass die Wohnung auf eine bestimmte Weise ausgestattet sein müsse, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil. Insbesondere sei der Begriff nicht gleich bedeutend mit der Bezeichnung „behindertengerecht“, entschieden die Koblenzer Richter (Aktenzeichen: 10 U 1504/09).
Das Gericht sprach mit seinem Urteil einem Bauunternehmen einen Restlohn von knapp 17 000 Euro zu. Der Bauherr hatte die Zahlung mit der Begründung verweigert, er habe laut Vertrag den Bau seniorengerechter Wohnungen vereinbart. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Wohnungen nicht völlig barrierefrei seien. Insoweit habe er Anspruch auf Schadensersatz, den er mit dem restlichen Lohn verrechne.
Das OLG ließ diesen Einwand nicht gelten. Eine seniorengerechte Wohnung müsse nicht zwangsläufig mit einem Rollstuhl oder Rollator begehbar sein. Ebenso wenig müsse es in Bädern und Toiletten Haltegriffe geben. Denn bei aller Erschwernis, die das Alter mit sich bringe, sei nicht jeder Mensch fortgeschrittenen Alters körperlich behindert.