Sonderkündigungsrecht bei Wechsel des Kabelanbieters
Main (dpa/tmn) - Bei einem Wechsel des Netzbetreibers haben Kabelfernsehkunden in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Die Verträge müssten innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung gekündigt werden.
13.12.2010
, 12:37 Uhr
In dem Fall übertrug ein Kabelfernsehnetzbetreiber seine Verträge an ein neues Unternehmen. Zwar konnten die Kunden ohne Probleme weiter fernsehen. Sie hätten aber mit einem Neuvertrag wesentlich weniger bezahlen müssen, erklärt die Verbraucherzentrale. Daher sollte der Kabelfernsehvertrag genau überprüft werden, wenn ein neues Unternehmen die Versorgung übernimmt.