Vermieter darf Untermietzuschlag fordern

Berlin (dpa/tmn) - Erlaubt ein Vermieter eine Untervermietung, kann er vom Hauptmieter eine Beteiligung an den Einnahmen verlangen. Die Höhe des Zuschlags ist begrenzt: Er darf höchstens 25 Prozent der Untermiete ausmachen.

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Das gilt jedenfalls, wenn die ursprüngliche Miete des Hauptmieters unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Das entschied das Landgericht Berlin, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 17/2016) berichtet. Zahlt der Hauptmieter bereits die ortsübliche Vergleichsmiete, ist in der Regel ein Untermietzuschlag von höchstens 20 Prozent angemessen.

Im konkreten Fall knüpfte der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung an eine Bedingung: Er forderte als Untermietzuschlag 100 Euro mehr pro Monat vom Hauptmieter. Der Mieter zweifelte die Ansprüche des Vermieters in einem Feststellungsverfahren an. Das Amtsgericht Charlottenburg entschied darin, dass eine Zahlung von monatlich 80 Euro an den Vermieter gerechtfertigt sei. Dagegen legte der Mieter Beschwerde ein.

Zu Unrecht, entschieden die Richter des Landgerichts (Az.: 18 T 65/16). Im konkreten Fall lag eine echte Untervermietung vor - der Mieter hatte ein Zimmer einer dritten Person überlassen. Für den Vermieter sei die Untervermietung nur gegen Zahlung eines Zuschlags zumutbar. Da die Miete des Hauptmieters unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, sei auch die Höhe von 80 Euro angemessen - denn sie entsprach etwa 24 Prozent der Untermiete (335 Euro). In dem Fall ging es nicht um eine Mitnutzung etwa durch den Partner des Mieters. Welche Höhe des Zuschlags angemessen ist, hängt hier also nicht davon ab, wie stark die Wohnung durch den Untervermieter abgenutzt wird oder ob die Betriebskosten dadurch steigen.